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Die zentralen Module dienen der lehrgangsgebundenen Ausbildung in Theorie und Praxis durch zentrale Ausbildungsstellen (Nummern 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sowie der Abnahme des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung (Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung).
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.
Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des…
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.
Die zentrale Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren…
Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über…
Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.