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Im Rahmen des Grundausbildungsmoduls (Nummer 1.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) ist sicherzustellen, dass die Ziele des Ausbildungsabschnitts 1 (feuerwehrtechnische Grundausbildung) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstelle für das Modul.
Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.
Zur Gewährleistung der einheitlichen, auf das Grundausbildungsmodul aufbauenden Führungsausbildung finden ein Abgleich und eine Anpassung der im Grundausbildungsmodul vermittelten Kompetenzen im Modul Kompetenznachweis und -angleichung (Nummer 1.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) statt.
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn…
Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die rettungsdienstliche Ausbildung gemäß Anlage 1 in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Sie richtet sich…
Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung.
Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1…
§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes…
Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.