Gesetze
Gesetz wird geladen …
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die zwei Wochen übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass der Auszubildende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je…
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je…
Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet,…
unterbrochen wurde und aufgrund der Unterbrechung die Ziele und Mindestanforderungen der Ausbildung gemäß § 9 innerhalb der verbleibenden Ausbildungsdauer nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.