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Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.
Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um bis zu drei Monaten verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.
Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleitung im Einzelfall um bis zu drei Monate verlängern, insbesondere wenn aus…
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung…
Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus…
Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in…
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je…
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.