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Die Gliederung der Ausbildung, sonstige Vorschriften zu den Ausbildungsabschnitten, der Ausbildungsplan, die Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie das Prüfstoffverzeichnis sind für die jeweilige Fachrichtung in der Anlage 1 geregelt.
Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereinigungsrecht; Liegenschaftswesen
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte…
Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informationssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften, Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulassung von Einzelstücken,…
Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan der Anlage 1 in Verbindung mit dem Lehrplan und den Prüfungsfächern der Anlage 3.
Aufteilung und Ausbildungsbereiche der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten ergeben sich aus dem Studienverlaufsplan (Anlage 1). Die Abfolge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.