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Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP NRW für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.
Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.
Das LAFP NRW weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung beziehungsweise Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.
Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am…
Das Auswahlverfahren wird beim LAFP NRW durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im…
Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der…
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an…
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.