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Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt. Teil 3 Ausbildung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt.
Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.
Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz des Landes…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.