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Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass sie verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben ihrer Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen können.
In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.
Die schriftlichen Arbeiten sind an drei Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.
Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten der in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Mindestens eine Arbeit ist aus den Prüfungsgebieten in § 10 Nummer 1…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Anstelle einer…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.