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Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 4 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird.
Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Ausbildungsbehörde die Anwärterin und den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.