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Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit unterschrieben der aufsichtführenden Person abzugeben.
Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach Anlage 6 an. Sie trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat sie in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder einem von diesem benannten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.
Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und…
Die Aufsicht Führende oder der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Anlage 5) an und vermerkt in ihr jede…
Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften hat…
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden…
Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die von der Bezirksregierung zu sammeln sind. Die…
Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende noch am selben Tag jeweils eine Niederschrift an, die zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.