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Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das für Umwelt zuständige Ministerium oder das für Bauen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.
Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die…
Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten…
technische Anforderungen an solche Anlagen; dabei sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten; als solche gelten insbesondere die…
Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind…
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die…
Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.