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Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange geltend machen.
Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als…
Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als…
Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von…
Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese…
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1…
Der Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.