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Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer Behinderung für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, auf Nutzung von geeigneten Kommunikationsunterstützungen haben (Berechtigte). Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,
in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Diese Verordnung gilt für
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung…
die Behörden der Polizei,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.