§ 11 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so…
§ 9 Abs. 6 JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent,…
§ 10 Abs. 1 JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die…
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LJVollzVergVO NRWVerordnung über die Ausgestaltung der Vergütung nach den Landesjustizvollzugsgesetzen
Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SVergVollzVOVerordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung im Saarland (SVergVollzVO) Vom 4. Juni 2026
für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bis zu 5 Prozent der Grundvergütung,