§ 19 VDuG
Kollektiver Gesamtbetrag
(1)
Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2)
§ 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
§ 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.