Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 24. Juni 1998*
Zur Erfüllung der der Anerkennungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Sie erfolgt nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
§ 5 VerbrInsVfStAnerkG SL
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