Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt.
Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung eines Rettungseinsatzes absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1 soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgelts mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Verarbeitung vorsieht oder soweit dies erforderlich ist § 13 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
zur Durchführung eines Einsatzes,
zur Durchführung der Abrechnung,
zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,
zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der oder die Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.
Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Bei der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingehende und ausgehende Telekommunikationsvorgänge dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Einsatzgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und den Aufsichtsbehörden im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden können diese Daten in nicht personenbezogener Form für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten.