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Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans den anerkannten Stellen auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zu den erforderlichen Sachkosten, soweit sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots qualifizierter Erfüllung der Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze erforderlich sind. Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung.[1]