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Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich Arbeits-, technischer Verbraucher- und Immissionsschutz gehen auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über.
Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich der Zentralstelle für Gesundheitsberufe und der zentralen Laboreinrichtungen für die Bereiche Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Lebensmittelüberwachung gehen auf das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über.
Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Eichamt zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über.
In Artikel 1 § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), werden die Worte „Ministerium für Wirtschaft“ durch die Worte „Ministerium für Umwelt“ ersetzt.