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Für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Das Ministerium für Umwelt Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist Eichaufsichtsbehörde. Daneben ist es zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen sind neben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung zuständig:
im Bereich der Landwirtschaft und in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben - außer Apotheken (siehe Nummer 3)
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Landesamt für Verbraucherschutz,
für Messgeräte in Kraftfahrzeugen
die Landespolizeidirektion,
in Apotheken, pharmazeutischen und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) herstellen oder sonst in Verkehr bringen
Stellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet.