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Der Verbandsvorsteher, andere Mitglieder des Vorstandes, Vorstandsmitglieder eines Unterverbandes und Dienstkräfte des Verbandes und eines Unterverbandes können durch die Satzung ermächtigt werden, gegen die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer der zu ihm gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro zu verhängen für Verstöße gegen die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Vorschriften zum Schutz des Verbandsunternehmens und gegen die Sachbeitragspflicht.