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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in dem Fall des § 12 Nr. 1 insbesondere aus der Strafprozeßordnung zu entnehmen sind.
Auf Verbandsklageverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Auf das Verfahren…
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung…
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß § 12 Nr. 2 und 4 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit…
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den…
In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.