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Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß § 12 Nr. 2 und 4 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht die gemäß Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 68 Abs. 5 der Landesverfassung erlassenen Gesetze etwas anderes bestimmen. Vierter Teil Kosten
Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der…
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.
Soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und diese Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen treffen, bestimmt der Verfassungsgerichtshof sein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.