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Der Verfassungsgerichtshof erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; er ist dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
Soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und diese Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen treffen, bestimmt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundregeln des deutschen Verfahrensrechts.