Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
Der Verfassungsgerichtshof gibt den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann ohne mündliche…
Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung.
Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.