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Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den…
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas…
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.
Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so…
Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die schweizerische Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.