§ 14 SVwVG
Vollstreckungsbehörde
(1)
Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.