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§ 58 Absatz 2 und 3, § 59 Absatz 2 gelten entsprechend für die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. § 58 Absatz 2, § 59 Absatz 2 gelten ferner entsprechend für Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache. Wird eine Verfassungsbeschwerde vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder für erledigt erklärt, entscheidet über die Einstellung des Verfahrens auch dann die Kammer, wenn der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist.
Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung…
Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren…
Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den…
1Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin im…
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Das Gleiche…
Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.