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Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 54 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Neuntes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß…
1Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des…
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der…
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit…
1Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegen eine…
1Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.