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Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung 3 für nichtig hält oder
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.