Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes ist das Verfahren durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende und im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung zu regeln[1].
§ 6 VerfGHGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen