VerfGHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 VerfGHG[Vorrang der Tätigkeit]Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 § 4§ 6 BarrierefreiDie Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.