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Der Antragsteller ist verpflichtet, den Entschädigungsbehörden nach deren Ermessen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er ist verpflichtet, die Leistungen anzugeben, die er im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat oder erhält.
Der Antragsteller ist verpflichtet, nachträglich eintretende Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Empfänger wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, auf Anforderung eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Weiterzahlung eingestellt werden, sofern er auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen worden ist.
Das Landesamt für Soziales kann dem Antragsteller zur Erfüllung bestimmter Auflagen eine angemessene Frist (mindestens 3 Monate) setzen. Das Schriftstück, in dem die Frist gesetzt wird, ist zuzustellen. Für die Zustellung gelten die §§ 196, 197 BEG entsprechend. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann die Entschädigungsbehörde nach Lage der Akten entscheiden.