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Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderungen der Einkommensverhältnisse.
Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.
Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der…
Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige…
Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige…
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise…
Der Antragsteller ist verpflichtet, den Entschädigungsbehörden nach deren Ermessen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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