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Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend.
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1…
Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den Fällen des § 26 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 10 entsprechend.
1Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor. IV.…
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.