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Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1…
Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem…
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1…
1Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.