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Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.
§ 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Die §§ 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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