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Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienplätze vorzubehalten für:
Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist, 2 Prozent,
Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2 Prozent, für Fachhochschulstudiengänge 5 Prozent,
ausländische Staatsangehörige und Staatenlosen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 7 Prozent,
Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 3 Prozent.
Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 10 entsprechend.
Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 gilt § 12 entsprechend.
Hinsichtlich der Auswahl für ein Zweitstudium in der Quote nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. § 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt.
Die Plätze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten richtet sich nach Anlage 5.
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.
Wer in den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 zugelassen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 werden in der Quote nach § 9…
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.…
In den Quoten nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig den Quoten nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung…
1Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dann die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und danach…
1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind Studienplätze vorzubehalten: 2Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.