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Der Zulassungsantrag muss
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu wählen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.
Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge für denselben Studiengang, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen andere Bewerbungs- und Nachreichfristen durch Ordnung regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement1Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten. 2Er muss bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Der Zulassungsantrag gilt nur für die…
Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss jeweils bis zum 31. März und für das Sommersemester jeweils bis zum 30. September bei der zuständigen Stelle…
1Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2Der Zulassungsantrag muss bei der Stiftung eingegangen sein…
Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der…
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.