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Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021. Für die Studienplatzvergabe in früheren Semestern findet die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist, weiter Anwendung.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 3. Juli 2026 geltenden Fassung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027.
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Wintersemester 2024/2025 und den folgenden Semestern zugeordneten…
Die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Die Änderungen durch die Verordnung vom 12. Februar 2026 (GV. NRW. S. 180) gelten erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2026/27.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.