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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95. § 17 findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Bis dahin sind die §§ 17 und 17a dieser Verordnung in ihrer bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1a und 17a finden erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel II der 3. VO zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544)) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004 Anwendung. Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2017/18. Gleichzeitig…
Die Änderungen durch die Verordnung vom 12. Februar 2026 (GV. NRW. S. 180) gelten erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2026/27.
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Wintersemester 2024/2025 und den folgenden Semestern zugeordneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.