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Öffentlich-rechtliche Unternehmen mit einer mehrheitlichen Beteiligung des Landes veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung kumuliert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, erfolgt die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
Ruhegehaltszusagen an die genannten Mitglieder,
Vergütungen, die den genannten Mitgliedern von Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmenund
Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art an frühere Mitglieder und deren Hinterbliebene.
Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
Ist das Land an einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen oder Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 und 2 hinwirken.