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Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend § 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung bleibt unberü oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung zur Hinwirkung um.
Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen und Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 hinwirken.
Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsform nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 angegeben werden.
§ 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.