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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
Vorbereiten von Untergründen,
Ausführen von Verzierungen,
Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
Ausführen von Maltechniken,
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
Qualitätssicherung.
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin nach der Handwerksordnung.
Farben und Edelmetalle,
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
Nachbehandeln von Beschichtungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.