§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VgVVerordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
§ 100 Abs. 1 Nr. 1 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
§ 142 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119,…