Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend § 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Sparkassen- und Giroverband, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung oder einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.
Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 hinwirken.
Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 angegeben werden.
§ 112 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die LfM unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt die…
Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar…
Ist das Land an einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan…
Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das…
Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich…
Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement