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Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:
Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
im Fall von § 17 Nr. 7:diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der Nachprüfung zu erreichen.
Der Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organisation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft Zugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit…
Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte…
zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu…
bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.