§ 13 Abs. 1 VerifZusAusfGDurchführung der Inspektionstätigkeiten
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten, zu beobachten.
§ 18 VerifZusAusfGDuldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatzverpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation…
§ 12 VerifZusAusfGInspektionstätigkeiten
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:
§ 11 Abs. 2 VerifZusAusfGSonderinspektion
Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten…
§ 17 VerifZusAusfGGewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
Der Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organisation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft Zugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit…