§ 11 Abs. 2 VerkEHKflAusbVZiel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 8 Abs. 1 MarketKfmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 6 Abs. 1 BuchhdlAusbV 2011Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 MarketGestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 MarktFoFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.