§ 4 Abs. 2 ZKGGesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen anderweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
§ 487 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes…
§ 452d Abs. 1 HGBHandelsgesetzbuch
Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl…
§ 70 Abs. 3 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung getroffen haben.
§ 86a Abs. 3 HGBHandelsgesetzbuch
Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.